Gesetze / Schweinepest-Verordnung
SchwPestV 1988§ 4
Stand: 14.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/4#abs-1 (1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest in einem Betrieb ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Betrieb (Verdachtsbetrieb)
an. Ergeben sich auf Grund einer der in Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Untersuchungen Anhaltspunkte für einen Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest, so ordnet die zuständige Behörde
an und führt epidemiologische Nachforschungen durch. Diese Nachforschungen erstrecken sich mindestens auf
Die zuständige Behörde kann von der Tötungsanordnung nach Satz 2 Nummer 2 absehen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In diesem Fall ordnet die zuständige Behörde die behördliche Beobachtung des Verdachtsbetriebs an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/4#abs-2 (2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbetriebs im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest
Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen von Satz 1 Nummer 6 Buchstabe c und d genehmigen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/4#abs-3 (3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für den Verdachtsbetrieb zusätzlich zu Absatz 2 Folgendes:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/4#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/4#abs-5 (5) Die zuständige Behörde kann, wenn die Seuchenlage dies erfordert, um den Verdachtsbetrieb zeitlich befristet eine Kontrollzone festlegen. Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 Buchstabe a bis c und Absatz 3 Nummer 1 und 2 gelten für die in der Kontrollzone liegenden Betriebe entsprechend.